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| Deutsches Reinheitsgebot
von 1516 |
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Das Deutsche Reinheitsgebot von 1516
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In der Freien Reichsstadt Nürnberg verbot
bereits 1290 eine Verordnung den Brauern mit Hafer, Weizen, Roggen und
Dinkel ihr Bier zu brauen. Als Braugetreide war nur Gerste erlaubt. Fälschlicherweise
wird manchmal diese Verordnung als ältestes Reinheitsgebot gedeutet.
Tatsächlich war der Erlass jedoch nur dazu da, zu verhindern, dass wertvolles
Brotgetreide zum Brauen "missbraucht" wurde.
Das tatsächliche Reinheitsgebot geht auf Bayernherzog Wilhelm IV.
zurück, der die (relativ radikale) Verordnung im Jahre 1516 im Landtag
von Ingolstadt verabschiedete.
Ursache dafür war wohl hauptsächlich die Qualität des damaligen "Bieres". So
waren seinerzeit Gewürze, Obst, Kräuter und Unkräuter wie Anis, Brabanter Myrthe
(Gemeiner Gagel), Eichenblätter, Efeu (giftig!), der ebenfalls giftige Samen der
Herbstzeitlosen, Himbeeren, Holunderbeeren, Kreuzkümmel, Kümmel, Lavendel, Löwenzahn,
Lorbeer, Melisse, Minze, Muskat, Pfirsichblätter, Pflaumen, Rosenblätter, Rosmarin,
Schlüsselblumen, Sumpf-Porst (wilder Rosmarin), Wacholderbeeren und Zitrone beim Brauen
gang und gäbe. Dabei hatte der Einsatz unterschiedliche Gründe, z. B. wurden manche
Stoffe als Hopfenersatz genommen, manche ihrer Rauschwirkung
zuliebe, andere zur Verlängerung der Haltbarkeit. Dass das damalige Bier
geschmacklich nicht viel mit unserer heutigen Vorstellung davon gemeinsam hat, kann sich
jeder leicht vorstellen. Hierin ist nun wohl die Ursache des Missstandes zu sehen, der zu
dem führte, was uns heute als Reinheitsgebot bekannt ist.
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Hier
der Originaltext
Wie das Pier Summer vie Winter auf
dem Land sol geschenkt und prauen werden
Item Wir ordnen /setzen/ unnd wollen/ mit Rathe unnser
Lanndtschafft/ das füran allennthalben in dem Fürsten=
thumb Bayrn/ auff dem lande/ auch in unsern Stettn un
Märckthen/ da deshalb hievor kain sonndere ordnung ist/
von Michaelis bis auff Georii/ ain mass oder kopffpiers
über ainen pfenning Müncher werung/ un von Sant Jor/
gentag/ bis auff Michaelis/ die mass über zwen pfenning
derselben werung/ und derenden der kopff ist/ über drey
haller/ bey nachgesetzter Pene/ nicht gegeben noch ausge=
schenckht sol werden. Wo auch ainer nit Mertzii/ sonder
annder Pier prawen/oder sonst haben würde/sol Erd och
das/ kains wegs höher/dann die mas umb ainen pfenning
schenken/ und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichen/
das füran allenthalben in unsern Stetten/Märckthen/un
auff dem Lannde/zu kainem Pier/ merer stückh/ dan al=
lain Gersten/Hopfen/ un wasser/ genomen un gepraucht
solle werdn. Welher aber dise unsere Ordnung wissendlich
überfaren unnd nie hallten wurde/ dem sol von seiner ge=
richtzobrigkait/ dasselbig vas Pier zustraff unnachläs=
lich/ so offt es geschieht/ genommen werden. Yedoch wo
ain Gastwirt von ainem Pierprewen in unnsern Stettn/
Märckten/ oder aufm lande/ yezuzeitn ainen Emer piers/
zwen oder drey/kauffen/ und wider unnter den gemayn=
nen Pawrsvolck ausschennken würde/ dem selben allain/
aber sonnstnyemandes/ soldye mass/ oder der kopffpiers/
umb ainen haller höher dann oben gesetzt ist/ zegeben/ un/
auszeschencken erlaubt unnd unverpotn.
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Verständlicher ist die übersetzte Fassung:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landwirtschaft,
dass forthin
überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und
Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß (1) oder ein Kopf (2) Bier für nicht
mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht
mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (3) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und
ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen, sondern anderes Bier brauen oder
sonst wie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß
ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren
Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten,
Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Androhung
wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur
Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch
ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen,
zwei oder drei Eimer (4) Bier kauft und wieder ausschenkt an
das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein,
die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben
und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall,
dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem die
Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind), zum
allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss
über den Führkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.
(1)bayerische Maß= 1,069 Liter
(2)halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten;
nicht ganz eine Maß
(3)gewöhnlich ein halber Pfennig
(4)enthält 60 Maß
Noch heute gilt diese Verordnung in dieser Form in Baden-Württemberg und Bayern. Per
Gesetz sind den übrigen Bundesländern einige Ausnahmen gestattet. Die Durchsetzung des
Reinheitsgebotes wird heute durch das Vorläufige Biergesetz vom
29. Juli 1993 geregelt.
Das Original-Schriftstück wird heute in der Bayerischen Staatsbibliothek in München
aufbewahrt.
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